Satzung der Mauchen Macht’s eG

 

§ 1 Name, Sitz, Gegenstand, Geschäftsjahr

 

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet Mauchen Macht‘s eG.
(2) Die Genossenschaft hat ihren Sitz in D-79780 Stühlingen-Mauchen.
(3) Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Förderung ihrer
Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, ebenso sollen die ökologischen
Belange dabei gesichert und gefördert werden. Der Geschäftsbetrieb ist ausgerichtet am
Prinzip eines guten Lebens für alle Mitglieder. Gegenstand der Mauchen Macht‘s eG ist
es, das Dorf weiterzuentwickeln, so dass der Mensch, die Umwelt und die Wirtschaft in
einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Der Geschäftsbetrieb wirtschaftet im
Sinne der Mitglieder vor Ort, um deren Lebensqualität zu steigern. Lösungen zu den
Themen Nahversorgung, Wohnen für jedes Alter, Energie, Mobilität, Gesundheit und
weitere Themen für ein gutes Leben vor Ort werden mit den Mitgliedern gemeinsam
erarbeitet. Der Geschäftsbetrieb der Mauchen Macht‘s eG soll einen wirksamen Beitrag
zur Errichtung dezentraler Wirtschaftskreisläufe leisten, die kooperativ und regenerativ
ausgerichtet sind.
(4) Gegenstand des Unternehmens ist
a. Förderung eines generationenübergreifenden Zusammenlebens und die
Entwicklung unseres Dorfes zu einem attraktiven Wohn-, Lern- und Lebensort.
b. Entwicklung einer neuen Wohnkultur und Schaffung von Wohnraum zur Vermietung
und Verpachtung für alle Generationen. Dies soll verwirklicht werden durch den
Umbau alter, leerstehender Bausubstanz und/oder ergänzenden Neubauten.
Mitgedacht werden sollen Gemeinschaftsflächen und Inklusion für die neuen
Wohnformen.
c. Schaffung eines Nahversorgung Konzepts, welches zum Dorf passt und regionale
Anbieter, sowie regionale, die Umwelt fördernde Kreisläufe berücksichtigt. Der
Dorfladen wird von der Genossenschaft betrieben.
d. Errichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Erzeugung regenerativer Energien
und den Menschen förderliche Technologien.
e. Unterstützung der regionalen Wirtschaft durch Zusammenarbeit mit lokalen Partnern
und Lieferanten durch sinnvolle Geld- Stoff- und Energiekreisläufe.
f. Begleitung und Unterstützung unserer Mitglieder in allen Lebensphasen, mit dem
Schwerpunkt für ein gutes Leben in Gemeinschaft und einem würdevollen Sterben.
g. h. i. Förderung der Erziehung, Bildung und Gesundheit unserer Mitglieder.
Mobilitätskonzepte entwickeln, fördern und umsetzen.
Unsere Nachbardörfer in unsere Entwicklung mit einbeziehen und teilhaben lassen.
(5) Die Genossenschaft kann sich an Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen
und andere Unternehmen errichten, gründen oder erwerben.
(6) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung
der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

 

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Mindestkapital, Nachschüsse,
Rückvergütung, Verjährung

 

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 250 Euro. Jedes Mitglied muss mindestens einen
Geschäftsanteil zeichnen.
(2) Der Geschäftsanteil ist nach Eintragung in die Mitgliederliste sofort voll einzuzahlen.
(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen
beteiligen. Die freiwillige Beteiligung eines Mitglieds mit einem weiteren Geschäftsanteil
darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn alle
vorherigen Geschäftsanteile voll eingezahlt sind. Sacheinlagen, insbesondere durch
Einbringung von Forderungen gegen die Genossenschaft, sind als Einzahlungen auf die
Geschäftsanteile und ein etwaiges Eintrittsgeld zugelassen. Der Wert einer Sacheinlage
wird zunächst auf die Geschäftsanteile und anschließend auf das etwaige Eintrittsgeld
angerechnet. Übersteigt der Wert einer Sacheinlage die Summe der Geschäftsanteile des
betreffenden Mitglieds und ein etwaiges Eintrittsgeld, wird der Unterschiedsbetrag nicht
dem Geschäftsguthaben des Mitglieds gutgeschrieben und nicht an das Mitglied
ausgezahlt, sondern in die Kapitalrücklage der Genossenschaft gebucht.
(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gut-
schriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das
Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
(5) Mit Beginn der Mitgliedschaft ist ein Eintrittsgeld von 25,– € zu zahlen, welches den
Rücklagen zugeführt wird.
(6) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzuführen,
bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(7) Die Mitglieder haften der Genossenschaft mit den übernommenen Geschäftsanteilen.
Eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.
(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossene Rückvergütung.
(9) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinander-
setzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den
Rücklagen zugeführt.
(10) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 90 % des Gesamtbetrags der
Geschäftsguthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind
oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die
Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller
Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die
Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene
Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

 

§ 3 Mitgliedschaft, investierende Mitglieder, Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitgliedschaft wird durch eine unbedingte Beitrittserklärung in Textform, die den
Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss (§§ 15 und 15a
Genossenschaftsgesetz) und Zulassung des Beitritts durch den Vorstand erworben.
(2) Wer für die Nutzung oder Produktion der Güter und die Nutzung oder Erbringung der
Dienste der Genossenschaft nicht oder nicht mehr in Frage kommt, kann auf seinen
Antrag vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats als investierendes Mitglied
zugelassen werden. Auch die Übernahme weiterer Geschäftsanteile durch investierende
Mitglieder bedarf der Zulassung durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste als solche zu kennzeichnen.
Investierende Mitglieder haben bei den Beschlussfassungen der Generalversammlung
kein Stimmrecht.
(3) Alle Mitglieder haben unter Berücksichtigung des Abs. 2 gleiche Rechte. Sie üben
diese durch Teilnahme und Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.
Insbesondere haben die Mitglieder das Recht auf Inanspruchnahme von Angeboten und
Dienstleistungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie
das Recht auf sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.
(4) Alle Mitglieder haben unter Berücksichtigung des Abs. 2 die gleichen Pflichten.
Sie sind insbesondere verpflichtet:
a) Geschäftsanteile nach § 2 Abs. 1 der Satzung zu übernehmen,
b) bei der Aufnahme ein der Kapitalrücklage zuzuschreibendes Eintrittsgeld
(§ 2 Abs.5) zu zahlen,
c) der Genossenschaft ihre Anschrift und E-Mail-Adresse sowie deren
Veränderungen mitzuteilen,
d) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den
Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen.

 

§ 4 Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung
sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens 15
Kalendertage, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens 10
Kalendertage vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als
zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder
sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen
worden ist, führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz
einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen
Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung
ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Investierende Mitglieder haben bei der
Beschlussfassung der Generalversammlung kein Stimmrecht. Mitglieder oder deren
gesetzliche Vertreter bzw. vertretungsbefugte Gesellschafter können sich durch
Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 GenG). Mehrere Erben eines verstorbenen
Mitglieds können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten
ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.
Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Lebenspartner,
Kinder oder Ehegatten und Lebenspartner der Kinder eines Mitglieds sein. Investierende
Mitglieder können nur von anderen investierenden Mitgliedern bevollmächtigt werden und
nur an andere investierende Mitglieder Vollmacht erteilen. Personen, an die die Mitteilung
über den Ausschluss abgesandt ist, sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur
Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.
(4) Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(5) Die Generalversammlung kann sich mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben.
(6) Die Generalversammlung wird als Präsenzveranstaltung am Sitz der Genossenschaft
durchgeführt. Andere Formen zur Durchführung der Generalversammlung sind nach
§ 43 b GenG möglich. Über die Form der Durchführung der Generalversammlung
entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Aufsichtsrat.

 

§ 5 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat
bestellt und abberufen. Die Amtsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre, Wiederbestellung
ist zulässig.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der
Beschlussfassung mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Vorstandssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Sitzungsort
mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung), wenn kein
Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben Voraussetzungen
kann eine Vorstandssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am Sitzungsort als
auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer Kommunikation
abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne Einberufung einer
Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig, wenn kein
Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht.
(4) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von
den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(5) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die
Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner Eltern,
Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen
Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und
Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung
zu hören.
(6) Der Dienstvertrag mit dem Vorstand wird vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
(7) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung
vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats. Die
Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.
(8) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein
Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann
für einzelne oder alle Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsbefugnis beschließen und sie
von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also
die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder
gegenüber Dritten vornimmt zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.
(9) Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Prokura und Handlungsvollmacht
erteilen.

 

§ 6 Aufsichtsrat

 

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der
Generalversammlung gewählt werden.
(2) Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der
Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der
Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei
wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet.
Die Generalversammlung kann für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere
Amtsdauer bestimmen. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern
gerichtlich und außergerichtlich. Über die Führung von Prozessen gegen
Vorstandsmitglieder entscheidet die Generalversammlung.
(4) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit
der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet
bei Stimmengleichheit das Los.
(5) Aufsichtsratssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem
Sitzungsort mittels elektronischer Kommunikation abgehalten werden (virtuelle Sitzung),
wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht. Unter denselben
Voraussetzungen kann eine Aufsichtsratssitzung sowohl durch körperliche Anwesenheit am
Sitzungsort als auch ohne körperliche Anwesenheit an diesem Ort mittels elektronischer
Kommunikation abgehalten werden (hybride Sitzung). Eine Beschlussfassung ist ohne
Einberufung einer Sitzung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation zulässig,
wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche
Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren
widerspricht.
(6) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem
hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft
dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder
die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter
Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu
nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom
Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(8) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die
Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten oder Lebenspartners, seiner
Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht
vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung
und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der
Beschlussfassung zu hören.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene
Vergütung (z. B. Tantieme) beziehen. Auslagen können ersetzt werden. Eine
Pauschalerstattung dieser Auslagen beschließen Vorstand und Aufsichtsrat gem.
§ 7 Abs. 1 Buchstabe i). Darüberhinausgehende Vergütungen bedürfen der
Beschlussfassung der Generalversammlung.

 

§ 7 Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat

 

(1) Über folgende Angelegenheiten beraten Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam und
beschließen in getrennter Abstimmung:
a) die Grundsätze der Geschäftspolitik,
b) die Aufnahme, Übertragung oder Aufgabe eines Geschäftsbereichs, soweit nicht die
Generalversammlung zuständig ist,
c) den Beitritt zu und Austritt aus Verbänden und sonstigen Vereinigungen,
d) die Festlegung von Termin und Ort der Generalversammlung,
e) Durchführung der Generalversammlung im Umlaufverfahren,
f) die Erteilung von Prokura,
g) die Auszahlung einer Rückvergütung,
h) die Festsetzung von Pauschalerstattungen der Auslagen an Mitglieder des
Aufsichtsrats,
i) die Bestellung des Geschäftsführers, soweit dieser nicht dem Vorstand angehört.
(2) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen
Stellvertreter einberufen. Gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Aufsichtsrat sind auch
erforderlich zur Entgegennahme des Berichts über das voraussichtliche Ergebnis der
gesetzlichen Prüfung (Schlussbesprechung) und zur Beratung über den schriftlichen
Prüfungsbericht.
(3) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats
oder dessen Stellvertreter.
(4) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind.
(5) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im
Aufsichtsrat findet.
(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das
Ergebnis der getrennten Abstimmungen ist hierbei festzuhalten.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung, Übertragung

 

(1) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die
Mitgliedschaft endet nur zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Kündigung oder Tod
oder Insolvenz eines Mitglieds oder Auflösung einer juristischen Person oder einer
Personengesellschaft oder Ausschluss oder auch unterjährig durch Übertragung des
gesamten Geschäftsguthabens. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die
Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und Mailadresse
mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Mitglieder des Vorstands können
jedoch nur durch Beschluss des Aufsichtsrats, Mitglieder des Aufsichtsrats nur durch
Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das
Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem
betreffenden Mitglied. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungs-
guthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine
Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine
Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
(6) Die Auseinandersetzung findet, vorbehaltlich § 2 Abs. 10 der Satzung, gem.
§ 73 Abs. 1 und 2 GenG statt. Das ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf das
Auseinandersetzungsguthaben.
(7) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein
Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag auf einen anderen übertragen und
hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der
Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die
Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges
Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den
zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder
sich beteiligt, nicht übersteigt.
(8) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft
auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile
verringern. Abs. 7 gilt entsprechend.

 

§ 10 Bekanntmachungen

 

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der
Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen
Internetseite der Genossenschaft veröffentlicht. Der Jahresabschluss und der gesetzliche
Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im
Unternehmensregister veröffentlicht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie
ausgeht.